AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. Fenster Reinigung Augsburg gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Verbrauchern gem. § 13 BGB. Abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird. Abweichende Vereinbarungen in getätigten Angeboten und/oder Verträgen haben Vorrang bei Zustandekommen des Vertrags. Die AGB von der Fa. Fenster Reinigung Augsburg sind Grundvoraussetzungen für das Zustandekommen eines rechtlich gültigen Vertrages. Die Vertragsvereinbarung bedarf der schriftlichen oder telefonischen Form. Dabei reicht auch eine schriftliche bzw. mündliche Auftragsbestätigung durch die Fa. Fenster Reinigung Augsburg nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber aus. Damit akzeptiert und bestätigt der Auftraggeber diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Fa. Fenster Reinigung Augsburg führt grundsätzlich nur Aufträge nach geltendem Recht der Bundesrepublik Deutschland durch. Die Preise für Leistungen von der Fa. Fenster Reinigung Augsburg unterliegen keinerlei tariflichen oder ähnlichen Bestimmungen.
Preise und Preisvereinbarungen sind von der Fa. Fenster Reinigung Augsburg frei wählbar.
Es gelten die vereinbarten und auf der Rechnung ausgewiesenen Quadratmeterpreise (z.B. bei der Reinigung von Jalousien/Rollos) oder Pauschalen.
Preiserhöhungen oder Preisanpassungen sind jederzeit möglich. Über evtl. Preisänderungen wird der Auftraggeber informiert.
Wird die Fa. Fenster Reinigung Augsburg an der termingerechten Ausführung des Auftrages seitens des Auftraggebers behindert, sei es durch dessen Abwesenheit oder durch verspätete Stornierung des Auftrages, wird ein Entgelt wie unter Punkt 5 erwähnt erhoben.  

2. Dienstaufhebung, Einstellung der Tätigkeit.
Die Fa. Fenster Reinigung Augsburg kann jederzeit die Tätigkeiten einstellen. Gründe wären: Verstoß gegen behördliche Auflagen, gegen etwaige Richtlinien von Innungen oder ähnlicher Institutionen, etc.
Die bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteten Tätigkeiten sind sofort vom Auftraggeber zu leisten. Ergibt sich erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so kann die Fa. Fenster Reinigung Augsburg vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Auftraggeber einer möglichen Abänderung des Auftrages zustimmt.

3. Haftung und Gewährleistung
Sofern Leistungen, benötigte Betriebsmittel oder Produkte, die zur Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, durch Drittanbieter erbracht, vermittelt oder verwendet wurden, übernimmt die Fa. Fenster Reinigung Augsburg keinerlei Haftung dafür. Für die durch die von der Fa. Fenster Reinigung Augsburg verursachten Schäden bei der Auftragsausführung (hierzu zählen ausschließlich, Sach-, Personen- und Transportschäden) haftet die Fa. Fenster Reinigung Augsburg nur, wenn vom Kunden nachgewiesen werden kann, dass der jeweilige Schaden tatsächlich durch die Fa. Fenster Reinigung Augsburg verursacht wurde.
Eine Gewährleistung für die erbrachten Reinigungsarbeiten aller Art besteht nur bis zum Tag der Abnahme (am Tag der Ausführung, bei umfangreicheren Aufträgen immer der letzte Tag der Ausführung) durch den Auftraggeber. Für Schäden an Wintergartendächern, welche nur durch Begehung gereinigt werden können, übernimmt die Fa. Fenster Reinigung Augsburg keine Haftung, da mangelhafte Verlegung (unter Spannung, Passungenauigkeit) fast immer den Schadensgrund darstellt.
Grundsätzlich sind die zu reinigenden Flächen vor der Reinigung frei zugängig zu machen, damit ein ungehinderter Zugang ermöglicht wird.
Sollte die Fa. Fenster Reinigung Augsburg oder ihre Mitarbeiter zum Zwecke der Reinigung selbst Gegenstände forträumen müssen oder um diese herum reinigen bzw. über-, unter- oder nebenher greifen müssen, um die Reinigungen durchführen zu können, so übernimmt die Fa. Fenster Reinigung Augsburg keine Haftung für Schäden, die durch eine solche nicht vertragskonforme Tätigkeit entstehen.
Jeglicher Schadensersatzanspruch, berechtigt oder nicht, ist bei Beendigung der Tätigkeit gegenüber dem Mitarbeiter zu erheben. 
Termine bilden die Grundlage des Dienstleistungsvertrages und sind, einmal vereinbart, einzuhalten. Aus wichtigen Gründen können Termine geändert werden, wenn dies einem verantwortlichen Mitarbeiter von der Fa. Fenster Reinigung Augsburg mindestens 48 Stunden vorher telefonisch mitgeteilt wird.

4. Zahlungsweise und Zahlungsverzug
Die Rechnung für die durch die Fenster Reinigung Augsburg erbrachten Leistungen kann wahlweise bar oder per EC-Karte direkt nach der Ausführung der Reinigung erfolgen. 

5. Terminänderung und Vertragsstornierung 
Bei kurzfristigen Terminänderungen (< 96 h vor dem Termin) kann die Fa. Fenster Reinigung Augsburg Schadensersatz für den Verdienstausfall geltend machen, sofern die Fa. Fenster Reinigung Augsburg keine Möglichkeit hatte, dieses Terminfenster erneut zu belegen. Dies gilt auch, wenn eine Terminänderung erst vor Ort nach erfolgter Anfahrt notwendig wird. In diesem Falle ist eine Aufwandsentschädigung in Höhe von € 49,- zu erstatten.

Stornierungsgebühren ohne erneute Terminvereinbarung:

Absage bis zu 4 Tage vor Reinigungstermin = 0 Euro / 3 - 1 Tag/e vor Reinigungstermin = 49 Euro 
Storno am Tag der Ausführung: 100% der Auftragssumme wird berechnet.
Sollte keine Absage erfolgen und Sie an dem Termin nicht zuhause sein, werden die vereinbarten Reinigungskosten in Rechnung gestellt.  

6. Datenschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, elektronisch gespeichert und verwaltet werden. Als geltendes Recht für diese Geschäftsbedingungen und den Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Fenster Reinigung Augsburg und seinen Auftraggebern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Andere Rechte und das Internationale Kaufrecht werden ausgeschlossen und finden keine Anerkennung. Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
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